Rechtsprechung
BFH, 05.12.2005 - XI B 3/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 7g; ; EStG § 7g Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 7g Abs. 5; ; EStG § 7g Abs. 6; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 7g Abs. 4 § 16
Auflösung Ansparrücklage - datenbank.nwb.de
Auflösung einer Ansparabschreibung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 16.11.2004 - 13 K 3333/01
- BFH, 05.12.2005 - XI B 3/05
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04
Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung
Auszug aus BFH, 05.12.2005 - XI B 3/05
Auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 2005 IV R 30/04 (BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704) ist eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das FA die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. - BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03
Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines …
Auszug aus BFH, 05.12.2005 - XI B 3/05
Nach dem BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 56/03 (…BFH/NV 2005, 845) ist der Ertrag aus der Auflösung dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auflösung einer Ansparrücklage und der Veräußerung des Betriebs besteht (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596). - BFH, 10.11.2004 - XI R 56/03
Auflösung einer Ansparrücklage wegen Betriebsveräußerung
Auszug aus BFH, 05.12.2005 - XI B 3/05
Nach dem BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 56/03 (BFH/NV 2005, 845) ist der Ertrag aus der Auflösung dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auflösung einer Ansparrücklage und der Veräußerung des Betriebs besteht (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596).
- FG Düsseldorf, 03.05.2022 - 6 K 3388/16
Eintritt der Folge einer Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Vornahme von …
So geht der BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 05. Dezember 2005, XI B 3/05 Rn. 4, juris; Urteil vom 28. April 2005 - IV R 30/04 -, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704) davon aus, dass die Rücklage zwar rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam gebildet werden kann. - BFH, 26.02.2008 - VIII B 88/07
Grundsätzliche Bedeutung wegen behaupteter Vergleichbarkeit des Rechtsproblems …
In nachvollziehbarer Weise hat sich das FG bei der Rechtsfindung an Entscheidungen des BFH zu § 7g EStG (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2005 XI B 3/05, BFH/NV 2006, 546;… BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) angelehnt. - BFH, 12.12.2011 - VIII B 83/11
Keine die Bestandskraft durchbrechende rückwirkende Auflösung einer …
Das Gesetz stellt nicht darauf ab, aus welchem Grund die Rücklage noch besteht (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2005 XI B 3/05, BFH/NV 2006, 546).
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 136/05
Veräußerungsbedingte Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG erhöht den …
Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 31/03 anhängige Verfahren zuzulassen, dem die gleiche Rechtsfrage zugrunde liegt, sowie im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, das die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendet (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845 und BFH-Beschluss vom 05. Dezember 2005 XI B 3/05, BFH/NV 2006, 546). - FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 238/05
Veräußerungsbedingte Auflösung einer § 7g EStG-Rücklage ist kein laufender Gewinn
Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 31/03 anhängige Verfahren zuzulassen, dem die gleiche Rechtsfrage zugrunde liegt, sowie im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, das die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendet (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845 und BFH-Beschluss vom 05. Dezember 2005 XI B 3/05, BFH/NV 2006, 546). - FG München, 11.11.2008 - 13 K 3789/07
Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Ansparrücklage in der ersten noch …
Nur wenn kein Änderungstatbestand für die Jahre der Bildung und des Bestehens der Rücklage erfüllt ist, bleibt es bei der Bestandskraft und ist die Rücklage am Ende des Rücklagezeitraums aufzulösen, sei es die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 und Halbsatz 2 EStG nach dem fünften Folgejahr ohne Gewinnzuschlag oder sei es die Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 und Absatz 5 EStG nach dem zweiten Folgejahr mit Gewinnzuschlag (BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BStBl II 2005, 704; BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2005 XI B 3/05, BFH/NV 2006, 546; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18. August 2005 III 404/04, EFG 2006, 99).